Artikel 7
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
- a) die Beförderung von Postsendungen;
- b) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
- c) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
- d) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
- e) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
- f) die Beförderung von Leichen;
- g) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, für Messen oder für jede andere kulturelle Veranstaltung;
- h) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
- i) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
- j) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
- k) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
- l) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
- m) die Leereinfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung.
Schlagworte
Personenverkehr, Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung,
Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme,
Filmaufnahme, Polizeiorgan
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR12149561
alte Dokumentnummer
N9198413090L
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