Artikel 10
Jeder Vertragspartner verbürgt sich gegenüber dem anderen Vertragspartner für die Überweisung des Saldos in konvertierbarer Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, gemäß den in jedem Land geltenden Vorschriften.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR12149564
alte Dokumentnummer
N9198413093L
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