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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

Artikel 10

Jeder Vertragspartner verbürgt sich gegenüber dem anderen Vertragspartner für die Überweisung des Saldos in konvertierbarer Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, gemäß den in jedem Land geltenden Vorschriften.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149564

alte Dokumentnummer

N9198413093L

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