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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(1) „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Tunesien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;

(2) „Fahrzeuge“:

jedes Kraftfahrzeug, das

  1. a) zur Beförderung von Gütern oder Personen gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
  2. b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist;

sowie

jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung des Artikels 1 (2) a) erfüllt und von einem Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien oder in seinem Namen betrieben wird.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149555

alte Dokumentnummer

N9198413084L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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