BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(1) „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Tunesien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
jedes Kraftfahrzeug, das
- a) zur Beförderung von Gütern oder Personen gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
- b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist;
sowie
jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung des Artikels 1 (2) a) erfüllt und von einem Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien oder in seinem Namen betrieben wird.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR12149555
alte Dokumentnummer
N9198413084L
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