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Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 107/1984

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1984

Unterzeichnungsdatum

16.11.1981

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

StF: BGBl. Nr. 107/1984 (NR: GP XV RV 1192 AB 1412 S. 144 . BR: AB 2676 S. 432 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels zur Inkraftsetzung des Abkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Tunesische Republik

von dem Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR11011845

alte Dokumentnummer

N9198413849T

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