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Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1984
Typ
Vertrag – Tunesien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.1984
Unterzeichnungsdatum
16.11.1981
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
StF: BGBl. Nr. 107/1984 (NR: GP XV RV 1192 AB 1412 S. 144 . BR: AB 2676 S. 432 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels zur Inkraftsetzung des Abkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Tunesische Republik
von dem Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR11011845
alte Dokumentnummer
N9198413849T
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