IX. HAUPTSTÜCK
Vollziehung
§ 61.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 53 Abs. 1 und 2;
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 373/1988)
- 3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 12 Abs. 2 bis 6, des § 13 Abs. 1 erster bis vierter sowie sechster Satz, soweit er sich auf § 24 dritter Satz bezieht, Abs. 2 und 3, der §§ 14 und 15 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 letzter Satz, des § 46 Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 52 Abs. 2 erster Satz und des § 60 Abs. 5 und 6;
- 4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und des § 60 Abs. 7;
- 5. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 5, des § 13 Abs. 1 fünfter Satz, sechster Satz, soweit er sich auf § 24 zweiter Satz bezieht, sowie siebenter und achter Satz, des § 24 erster und zweiter Satz, des § 28, des § 42, des § 46 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 48, des § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 56, des § 58 und des § 60 Abs. 4 und 8 zweiter Satz;
- 6. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 53 Abs. 3 bis 5 und 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen einschließlich der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 3, 4, 23, 29, 30, 31, 35, 36, 45, 49 und 54 die Landesregierungen.
(2) Die Vollziehung des § 57 richtet sich nach Art. IV Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011578
Dokumentnummer
NOR12149547
alte Dokumentnummer
N9198412034Y
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