vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 WFG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 13.

(1) Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn ohne Gewährung von Wohnbauforschungsmitteln ein Forschungsvorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Förderung kann in der Gewährung von Darlehen oder von nicht-rückzahlbaren Zuwendungen (Förderungsbeiträgen) bestehen. Ein Förderungsbeitrag darf nur dann und insoweit gewährt werden, als das Förderungsziel nicht durch ein Darlehen erreicht werden kann. Ein Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Wird im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben ein Gebäude errichtet, ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. § 24 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Für die Dauer des Bestehens des Pfandrechtes ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik) einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.

(3) Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungsempfänger hat dieser einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR12149497

alte Dokumentnummer

N9198411984Y