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§ 49 WFG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abs. 4 1. Satz: (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Eigentumsbeschränkungen

§ 49.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn

  1. 1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
  2. 2. eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten

(Anm.: Abs. 5 und 6 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR12154559

alte Dokumentnummer

N9199331834J