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§ 50 WFG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Rückzahlung

§ 50.

Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR12149534

alte Dokumentnummer

N9198412021Y