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Artikel 8 Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Artikel 8

Ausstellung eines Meßbriefs durch eine andere Regierung

(1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmeßbriefausstellen oder ausstellen lassen.

(2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Meßbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt.

(3) Ein in dieser Weise ausgestellter Meßbrief muß die Feststellung enthalten, daß er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Meßbrief und wird ebenso anerkannt.

(4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmeßbriefausgestellt werden.

Schlagworte

Bruttoraumzahl

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149242

alte Dokumentnummer

N9198243483L

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