Artikel 7
Ausstellung von Meßbriefen
(1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Maßgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmeßbriefausgestellt.
(2) Dieser Meßbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Meßbrief.
Schlagworte
Bruttoraumzahl
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10011549
Dokumentnummer
NOR12149241
alte Dokumentnummer
N9198243482L
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