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Artikel 7 Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Artikel 7

Ausstellung von Meßbriefen

(1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Maßgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmeßbriefausgestellt.

(2) Dieser Meßbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Meßbrief.

Schlagworte

Bruttoraumzahl

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149241

alte Dokumentnummer

N9198243482L

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