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Artikel 6 Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Artikel 6

Ermittlung der Vermessungsergebnisse

Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.

Schlagworte

Bruttoraumzahl

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149240

alte Dokumentnummer

N9198243481L

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