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Artikel 5 Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Artikel 5

Höhere Gewalt

(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.

(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149239

alte Dokumentnummer

N9198243480L

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