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Artikel 9 Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Artikel 9

Form des Meßbriefs

(1) Der Meßbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefaßt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

(2) Die Form des Meßbriefs muß dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149243

alte Dokumentnummer

N9198243484L

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