Artikel 9
Form des Meßbriefs
(1) Der Meßbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefaßt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
(2) Die Form des Meßbriefs muß dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10011549
Dokumentnummer
NOR12149243
alte Dokumentnummer
N9198243484L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
