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§ 5 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Auflagen

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Verkehr hat bei

  1. 1. einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;
  2. 2. einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (§ 4);
  3. 3. einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);
  4. 4. einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);
  5. 5. einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (§ 28)

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40140084

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