vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Ausnahmen

§ 28.

Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40140086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)