Ausnahmen
§ 28.
Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR40140086
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