II. ABSCHNITT
Frachtschiffe von weniger als 500 BRT Maschinen und elektrische Anlagen
§ 29.
(1) Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
(2) Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit zu haltende Batterieleuchten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148942
alte Dokumentnummer
N9198150986J
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