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§ 3 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.2012

II. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen für Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge ausgenommen Fischereifahrzeuge Neue Schiffe, vorhandene Schiffe

§ 3.

(1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai 1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist (vorhandene Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages und dieser Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau möglich ist.

(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben werden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Abs. 1 und 2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Einrichtungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40140083

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