TEIL C
Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet
I. ABSCHNITT
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 27.
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für:
- 1. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;
- 2. Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148940
alte Dokumentnummer
N9198150984J
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