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§ 22 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Feueranzeige und ‑löschung auf Fahrgast- und Frachtschiffen

§ 22.

(1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen, Anschlußstutzen und Schläuche):

  1. 1. zu lit. b Z i:
  1. 2. zu lit. b Z ii:
  1. 3. zu lit. c Z ii:
  1. 4. zu lit. f:

(2) Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher und nicht tragbare Feuerlöscher)):

  1. 1. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher mit den in der nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu verwenden:

Brand-klasse

Art des brennenden Stoffes

Löschmittel

A

brennbare feste Stoffe organischer Natur (zB Holz, Kohle Faserstoffe)

Wasser, Spezialtrockenpulver, Schaum

B

brennbare flüssige Stoffe (zB Benzin, Öl, Teer)

Trockenpulver, Kohlensäure (Schnee), Schaum

C

unter Druck austretende gasförmige Stoffe (zB Acetylen, Propan)

Trockenpulver, Kohlensäure (Gas)

D

brennbare Leichtmetalle (zB Aluminiumstaub, Elektron, Magnesium)

Spezialpulver

E

elektrische Anlagen

Kohlensäure (Schnee), Trockenpulver;

   

  1. 2. bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen sich nur Handfeuerlöscher eines Typs an Bord befinden, der für alle Brandklassen zugelassen ist;
  2. 3. zu lit. a Z ii:
  1. 4. zu lit. b:

Zahl der Feuerlöscher gleichen
Typs (n)

Ersatz

1 ‑ 20

n

21 ‑ 50

20 + 1/2 (n ‑ 20)

51 ‑ 100

35 + 1/4 (n ‑ 50)

101 ‑ 192

48 + 1/8 (n ‑ 100)

über 192

60;

  

  1. 5. benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur vom Hersteller des Feuerlöschers gelieferte Ersatzfüllungen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reservelöscher mitgeführt werden;
  2. 6. zu lit. d:

(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas oder Dampf für Maschinen- und Laderäume):

  1. 1. Anlagen zu Feuererstickung durch Gas oder Dampf müssen zugelassen sein;
  2. 2. zu lit. c:

(4) Zu Regel 59 lit. f (Selbsttätige Berieselungssysteme auf Fahrgastschiffen): Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur von 68 ºC in den gemäßigten Zonen, 79 ºC falls auch Tropenzonen befahren werden und 141 ºC für Trockenräume und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs in Tätigkeit treten. Abweichungen von +- 5 ºC sind zulässig.

(5) Zu Regel 61 lit. c (Feueranzeigesysteme): Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls Schallsignale auf der Brücke abgeben.

(6) Zu Regel 64 (Vorschriften für Fahrgastschiffe):

  1. 1. zu lit. a Z i:
  1. 2. zu lit. b Z iii:
  1. 3. zu lit. f Z ii:
  1. 4. zu lit. h:
  1. 5. zu lit. h Z ii:
  1. a) bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,
  2. b) über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,
  3. c) über 735 kW je angefangene weitere 1 500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher
  1. a) bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,
  2. b) über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,
  3. c) über 500 bis 1 000 kW 3 Handfeuerlöscher,
  4. d) über 1 000 kW je angefangene weitere 2 000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,
  1. die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Leitungen geeignet sind, vorhanden sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern bezieht sich auf 6-kg-Löscher. Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern. Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufgestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein;
  1. 6. zu lit. j:

(7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe):

  1. 1. Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an eine Kohlensäure- oder gleichwirksame Feuerlöschanlage angeschlossen sein. Am Pumpenraumeingang ist ein geeigneter Handfeuerlöscher zu haltern;
  2. 2. zu lit. a:
  1. a) es muß eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige Leitungssystem müssen so bemessen sein, daß mindestens zwei kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des Schiffes gegeben werden können,
  2. b) lit. c Z i über Feuerlösch-Anschlußstutzen, Schläuche und Strahlrohre, lit. e über die Mindestzahl von Handfeuerlöschern in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie lit. g über Feuerlöschanlagen in Kesselräumen usw. finden sinngemäß Anwendung,
  3. c) lit. h über Brandbekämpfungsanlagen in Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften finden sinngemäß Anwendung; Z i jedoch nur bei Schiffen, deren Kiel nach dem 30. April 1967 gelegt worden ist;
  1. 3. zu lit. h:
  1. 4. zu lit. h Z ii:
  1. a) bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,
  2. b) über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,
  3. c) über 735 kW je angefangene weitere 1 500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher
  1. a) bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,
  2. b) über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,
  3. c) über 500 bis 1 000 kW 3 Handfeuerlöscher,
  4. d) über 1 000 kW je angefangene weitere 2 000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,
  1. die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Leitungen geeignet sind, vorhanden sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern bezieht sich auf 6-kg-Löscher. Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern. Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufgestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein. Für Farben- und Lampenräume sind Handfeuerlöscher vorzusehen, sofern diese Räume nicht an eine Kohlensäure- oder Dampffeuerlöschanlage angeschlossen sind. Im Funkraum ist ein Handfeuerlöscher anzuordnen, der zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Anlagen geeignet ist. In Küchen mit Ölfeuerung ist ein Handfeuerlöscher vorzusehen, der zum Ablöschen von Ölbränden geeignet ist;
  1. 5. zu lit. j:

1

Frischluft-Druckschlauchgerät mit Kopfschutz (Rauchhelm oder Rauchmaske) oder 1 Preßluftatmer mit Kopfschutz sowie mindestens 12 einsatzbereiten Reserve-Druckflaschen von je 4 l Inhalt,

1

Rettungsleine,

1

Paar Schutzhandschuhe,

1

explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsleuchte,

1

Feuerwehraxt mit hochspannungsisoliertem Handgriff,

1

tragbare elektrische Bohrmaschine, Mindestbohrdurchmesser 10 mm, mit genügend langem Anschlußkabel,

1

Kuhfuß.

  

  1. 2 Brandschutzausrüstungen mitführen.

(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereitschaft der Brandbekämpfungsanlagen):

  1. 1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen ist halbjährlich zu prüfen; das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen; jede Beanstandung und ihre Beseitigung sind ausdrücklich zu vermerken;
  2. 2. zu den nach Z 1 zu prüfenden Feuerlöschanlagen gehören insbesondere
  1. a) Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen vom Typ „A“ (Regel 38, § 21 Abs. 4),
  2. b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche nebst Zubehör (Regel 56, § 22 Abs. 1),
  3. c) die Handfeuerlöscher und die festangebrachten Feuerlöschgeräte (Regel 57, § 22 Abs. 2),
  4. d) die Anlagen zur Feuererstickung durch Gas oder Dampf (Regel 58, § 22 Abs. 3),
  5. e) die selbsttätigen Berieselungssysteme auf Fahrgastschiffen (Regel 59, § 22 Abs. 4),
  6. f) die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60),
  7. g) die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme (Regel 52, Regel 61, § 22 Abs. 5),
  8. h) die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 lit. h Z ii, Regel 65 lit. h Z ii),
  9. i) die Handfeuermelder (Regel 64 lit. a Z i, § 22 Abs. 6 Z 1).

Schlagworte

Feuerlöschung, Fahrgastschiff, Schlauchkupplung, Farbenraum, Ersatztreibmittel, Maschinenraum, Hauptmaschine, Kohlensäurelöschanlage, Unterkunftsraum, Feuermeldesystem

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148935

alte Dokumentnummer

N9198150979J

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