Feueranzeige und ‑löschung auf Fahrgast- und Frachtschiffen
§ 22.
(1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen, Anschlußstutzen und Schläuche):
- 1. zu lit. b Z i:
- Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem haben;
- 2. zu lit. b Z ii:
- Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muß eine Leistung von mindestens 25 m3/h haben. Dies gilt auch für zusätzliche vorhandene Feuerlöschpumpen;
- 3. zu lit. c Z ii:
- Bei Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,75 bar, bei Frachtschiffen unter 1 000 BRT ein solcher von 2,55 bar gehalten werden;
- 4. zu lit. f:
- Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche muß der ÖNORM F 2105 (Druckschläuche, Herstellung und Prüfung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52- oder 75-mm-Storzanschlüsse nach ÖNORM F 2121 (C-Kupplung) bzw. DIN 14302 oder ÖNORM F 2120 (B-Kupplung) bzw. DIN 14303 in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
(2) Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher und nicht tragbare Feuerlöscher)):
- 1. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher mit den in der nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu verwenden:
Brand-klasse | Art des brennenden Stoffes | Löschmittel |
A | brennbare feste Stoffe organischer Natur (zB Holz, Kohle Faserstoffe) | Wasser, Spezialtrockenpulver, Schaum |
B | brennbare flüssige Stoffe (zB Benzin, Öl, Teer) | Trockenpulver, Kohlensäure (Schnee), Schaum |
C | unter Druck austretende gasförmige Stoffe (zB Acetylen, Propan) | Trockenpulver, Kohlensäure (Gas) |
D | brennbare Leichtmetalle (zB Aluminiumstaub, Elektron, Magnesium) | Spezialpulver |
E | elektrische Anlagen | Kohlensäure (Schnee), Trockenpulver; |
- 2. bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen sich nur Handfeuerlöscher eines Typs an Bord befinden, der für alle Brandklassen zugelassen ist;
- 3. zu lit. a Z ii:
- Den Naß-Handfeuerlöschern nach Z i sind Trockenfeuerlöscher gleichwertig, die für die Brandklasse A zugelassen sind;
- 4. zu lit. b:
- Fahrgastschiffe und Frachtschiffe müssen Ersatzfüllungen und treibmittel mitführen, deren Menge sich nach folgender Tabelle bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben aufzurunden sind:
Zahl der Feuerlöscher gleichen | Ersatz |
1 ‑ 20 | n |
21 ‑ 50 | 20 + 1/2 (n ‑ 20) |
51 ‑ 100 | 35 + 1/4 (n ‑ 50) |
101 ‑ 192 | 48 + 1/8 (n ‑ 100) |
über 192 | 60; |
- 5. benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur vom Hersteller des Feuerlöschers gelieferte Ersatzfüllungen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reservelöscher mitgeführt werden;
- 6. zu lit. d:
- Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch eine am Feuerlöscher angebrachte Prüfbescheinigung vom Hersteller oder von einer von ihm beauftragten Person nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muß das Datum der Prüfung enthalten und hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.
(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas oder Dampf für Maschinen- und Laderäume):
- 1. Anlagen zu Feuererstickung durch Gas oder Dampf müssen zugelassen sein;
- 2. zu lit. c:
- Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforderlichen Flaschen (Behälter) sind in ausschließlich hiefür verwendeten Räumen unterzubringen, die an einer gut zugänglichen Stelle liegen und mit einer wirkungsvollen Lüftung versehen sein müssen. Sie dürfen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung über dem Kollisionsschott möglichst weit von der Schiffsseite entfernt liegen. Der Zutritt zu diesen Räumen muß in der Regel vom freien Deck aus möglich sein; er darf in keinem Fall durch die von der Anlage geschützten Räume führen. Wände und Decks, die an solche Räume grenzen oder der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen als Trennflächen vom Typ „A 60“ ausgeführt sein. Türen, die nicht auf freiliegende Decks führen, sind gasdicht, dh mit Selbstschließern und zwei Vorreibern auszuführen.
(4) Zu Regel 59 lit. f (Selbsttätige Berieselungssysteme auf Fahrgastschiffen): Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur von 68 ºC in den gemäßigten Zonen, 79 ºC falls auch Tropenzonen befahren werden und 141 ºC für Trockenräume und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs in Tätigkeit treten. Abweichungen von +- 5 ºC sind zulässig.
(5) Zu Regel 61 lit. c (Feueranzeigesysteme): Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls Schallsignale auf der Brücke abgeben.
(6) Zu Regel 64 (Vorschriften für Fahrgastschiffe):
- 1. zu lit. a Z i:
- Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in Abständen von etwa 20 m angeordnet sein;
- 2. zu lit. b Z iii:
- Auf Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß für den Fall, daß ein Brand in einer Abteilung alle Pumpen außer Betrieb setzen kann, eine weitere ausreichende Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein;
- 3. zu lit. f Z ii:
- Laderäume der Fahrgastschiffe unter 1 000 BRT sind durch eine Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage zu schützen, die fest eingebaut sein muß;
- 4. zu lit. h:
- Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren mit weniger als 735 kW befinden:
- 5. zu lit. h Z ii:
- In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden, müssen neben einem zugelassenen Schaumfeuerlöscher mit mindestens 45 l Inhalt oder einem anderen gleichwertigen Gerät bei einer Leistung:
- a) bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,
- b) über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,
- c) über 735 kW je angefangene weitere 1 500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher
- vorhanden sein. Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Anlagen nicht geeignet, so müssen zusätzlich bei einer Stromerzeugerleistung:
- a) bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,
- b) über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,
- c) über 500 bis 1 000 kW 3 Handfeuerlöscher,
- d) über 1 000 kW je angefangene weitere 2 000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,
- die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Leitungen geeignet sind, vorhanden sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern bezieht sich auf 6-kg-Löscher. Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern. Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufgestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein;
- 6. zu lit. j:
- Eines der Atemschutzgeräte muß ein Frischluft-Druckschlauchgerät sein. Alle darüber hinaus mitzuführenden Atemschutzgeräte müssen Preßluftatmer sein. Für jeden Preßluftatmer sind mindestens 6 einsatzbereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 9 600 l mitzuführen.
(7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe):
- 1. Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an eine Kohlensäure- oder gleichwirksame Feuerlöschanlage angeschlossen sein. Am Pumpenraumeingang ist ein geeigneter Handfeuerlöscher zu haltern;
- 2. zu lit. a:
- Für Frachtschiffe unter 1 000 BRT gilt folgendes:
- a) es muß eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige Leitungssystem müssen so bemessen sein, daß mindestens zwei kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle des Schiffes gegeben werden können,
- b) lit. c Z i über Feuerlösch-Anschlußstutzen, Schläuche und Strahlrohre, lit. e über die Mindestzahl von Handfeuerlöschern in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie lit. g über Feuerlöschanlagen in Kesselräumen usw. finden sinngemäß Anwendung,
- c) lit. h über Brandbekämpfungsanlagen in Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften finden sinngemäß Anwendung; Z i jedoch nur bei Schiffen, deren Kiel nach dem 30. April 1967 gelegt worden ist;
- 3. zu lit. h:
- Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwendung, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren mit weniger als 735 kW befinden;
- 4. zu lit. h Z ii:
- In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden, müssen neben einem zugelassenen Schaumfeuerlöscher mit mindestens 45 l Inhalt oder einem anderen gleichwertigen Gerät bei einer Leistung:
- a) bis 350 kW 3 Handfeuerlöscher,
- b) über 350 bis 735 kW 4 Handfeuerlöscher,
- c) über 735 kW je angefangene weitere 1 500 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher
- vorhanden sein. Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Anlagen nicht geeignet, so müssen zusätzlich bei einer Stromerzeugerleistung:
- a) bis 100 kW 1 Handfeuerlöscher,
- b) über 100 bis 500 kW 2 Handfeuerlöscher,
- c) über 500 bis 1 000 kW 3 Handfeuerlöscher,
- d) über 1 000 kW je angefangene weitere 2 000 kW 1 weiterer Handfeuerlöscher,
- die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Leitungen geeignet sind, vorhanden sein. Die vorgenannte Anzahl von Handfeuerlöschern bezieht sich auf 6-kg-Löscher. Werden 12-kg-Löscher verwendet, genügt die halbe Anzahl an Handfeuerlöschern. Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufgestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein. Für Farben- und Lampenräume sind Handfeuerlöscher vorzusehen, sofern diese Räume nicht an eine Kohlensäure- oder Dampffeuerlöschanlage angeschlossen sind. Im Funkraum ist ein Handfeuerlöscher anzuordnen, der zum Ablöschen von Bränden an elektrischen Anlagen geeignet ist. In Küchen mit Ölfeuerung ist ein Handfeuerlöscher vorzusehen, der zum Ablöschen von Ölbränden geeignet ist;
- 5. zu lit. j:
- Frachtschiffe müssen folgende Ausrüstung an Bord haben:
1 | Frischluft-Druckschlauchgerät mit Kopfschutz (Rauchhelm oder Rauchmaske) oder 1 Preßluftatmer mit Kopfschutz sowie mindestens 12 einsatzbereiten Reserve-Druckflaschen von je 4 l Inhalt, |
1 | Rettungsleine, |
1 | Paar Schutzhandschuhe, |
1 | explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsleuchte, |
1 | Feuerwehraxt mit hochspannungsisoliertem Handgriff, |
1 | tragbare elektrische Bohrmaschine, Mindestbohrdurchmesser 10 mm, mit genügend langem Anschlußkabel, |
1 | Kuhfuß. |
- Tankschiffe brauchen keine Bohrmaschine mitzuführen. Die Ausrüstung muß sorgfältig gewartet werden. Der Kapitän hat die Besatzung durch regelmäßige Übungen mit dem Gebrauch der Geräte vertraut zu machen. Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind als Atemschutzgeräte nicht zulässig. Wird ein Preßluftatmer verwendet, so sind hiefür mindestens 6 einsatzbereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 9 600 l mitzuführen. Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT sowie Tankschiffe müssen mindestens
- 2 Brandschutzausrüstungen mitführen.
(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereitschaft der Brandbekämpfungsanlagen):
- 1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen ist halbjährlich zu prüfen; das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen; jede Beanstandung und ihre Beseitigung sind ausdrücklich zu vermerken;
- 2. zu den nach Z 1 zu prüfenden Feuerlöschanlagen gehören insbesondere
- a) Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen vom Typ „A“ (Regel 38, § 21 Abs. 4),
- b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche nebst Zubehör (Regel 56, § 22 Abs. 1),
- c) die Handfeuerlöscher und die festangebrachten Feuerlöschgeräte (Regel 57, § 22 Abs. 2),
- d) die Anlagen zur Feuererstickung durch Gas oder Dampf (Regel 58, § 22 Abs. 3),
- e) die selbsttätigen Berieselungssysteme auf Fahrgastschiffen (Regel 59, § 22 Abs. 4),
- f) die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60),
- g) die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme (Regel 52, Regel 61, § 22 Abs. 5),
- h) die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 lit. h Z ii, Regel 65 lit. h Z ii),
- i) die Handfeuermelder (Regel 64 lit. a Z i, § 22 Abs. 6 Z 1).
Schlagworte
Feuerlöschung, Fahrgastschiff, Schlauchkupplung, Farbenraum, Ersatztreibmittel, Maschinenraum, Hauptmaschine, Kohlensäurelöschanlage, Unterkunftsraum, Feuermeldesystem
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148935
alte Dokumentnummer
N9198150979J
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