Rettungsmittel für Frachtschiffe
§ 26.
(1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsboote und‑flöße):
- 1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;
- 2. zu lit. b Z i:
- Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden.
(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen):
- 1. zu lit. a:
- Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;
- 2. zu lit. d:
- Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:
- v = 0,4 + 0,02 H,
- wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;
- 3. zu lit. i:
- Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk oder einem anderen zugelassenen Werkstoff muß die Höhe des Bootsdecks berücksichtigt werden;
- 4. zu lit. j:
- An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein. Die Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um beim geringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser, bei 10 Grad Trimm und bei einer Schlagseite von 15 Grad nach der einen oder anderen Seite die Wasseroberfläche zu erreichen.
(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen): Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende Tabelle bestimmt:
Schiffslänge in m | Mindestzahl der Rettungsringe |
bis 100 | 8 |
über 100 bis 150 | 10 |
über 150 bis 200 | 12 |
über 200 | 14. |
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148939
alte Dokumentnummer
N9198150983J
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