Rettungsmittel für Fahrgastschiffe
§ 25.
(1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte):
- 1. zu lit. a:
- Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;
- 2. zu lit. a Z i:
- Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:
- v = 0,4 + 0,02 H,
- wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;
- 3. zu lit. a Z iii und iv:
- Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;
- 4. zu lit. k:
- An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.
(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote, Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan ist einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Überprüfung vorzulegen.
(3) Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befestigt sein müssen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148938
alte Dokumentnummer
N9198150982J
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