Feuerschutz
§ 21.
(1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen): Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß nur Methode I zulässig ist.
(2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung):
- 1. als „schwer entflammbar“ gelten Werkstoffe, Gewebe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes verhindern oder in ausreichendem Maße einschränken können; sie müssen zugelassen sein;
- 2. zu lit. d:
- Bei der Beurteilung der Widerstandsfähigkeit der Trennflächen vom Typ „B“ ist auch auf etwaige Belastungen durch angebaute Teile Rücksicht zu nehmen;
- 3. zu lit. f:
- Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peilgeräte;
- 4. zu lit. j:
- Laderäume sind auch Tanks für sonstige flüssige Ladung.
(3) Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte (Methoden I, II und III)):
- 1. zu lit. a:
- Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte darf 40 m nicht überschreiten. Falls die gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrandabschnitt liegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnittes fordern;
- 2. zu Buchstabe c:
- An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von mindestens 300 mm Länge einzubauen.
(4) Zu Regel 38 (Öffnungen in den Trennflächen vom Typ „A“ (Methoden I, II und III)): Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A“, die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zugelassen sein. Durch den Schließvorgang sich selbsttätig schließender Türen dürfen Personen nicht gefährdet werden. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen ist. Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Treppenschächten, die während des Verschlußzustandes im Notfall von Hand geöffnet werden können, müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.
(5) Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)):
- 1. zu lit. a Z i und lit. b Z i:
- Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, muß der unmittelbare Zugang zum offenen Deck durch Trennflächen vom Typ „A“ gesichert sein;
- 2. zu lit. a Z ii und lit. b Z ii:
- Die lichte Breite der Treppe (in cm) muß gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall voraussichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch 80 cm.
(6) Zu Regel 43 lit. c (Schutz von Aufzügen (für Fahrgäste und Dienstbetrieb), von senkrechten Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)):
Rauchklappen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
(7) Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster (Methoden I, II und III)):
- 1. zu lit. a:
- Diese Vorschrift sowie nachstehender Zusatz finden auch auf Frachtschiffe Anwendung. Seitenfenster von Unterkunfts- und Aufenthaltsräumen für Fahrgäste und Besatzung müssen zugelassen sein und als Klappfenster eine lichte Glasdurchsicht von mindestens 350 mm und, bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, als Festfenster eine solche von mindestens 400 mm haben. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet werden können;
- 2. zu lit. c:
- Diese Vorschriften finden auch auf Räume, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren unter 735 kW befinden, Anwendung;
- 3. auf Schiffen, die nach dem 1. Jänner 1970 auf Kiel gelegt worden sind, dürfen die Nebenräume der Maschinenräume (zB Werkstätten, Stores) keine Fenster in der Bordwand haben. Auf vorher auf Kiel gelegten Schiffen müssen die Fenster dieser Räume aus Glas mit Maschendrahteinlage bestehen und ständig geschlossen sein.
(8) Zu Regel 47 lit. a (Lüftungssysteme (Methoden I, II und III)):
Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
(9) Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart (Methoden I und III)): In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen; der Bundesminister für Verkehr kann, außer für Trennflächen vom Typ „A“, schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Diese Bestimmung gilt auch für die Methode II.
(10) Zu Regel 49 (Verschiedenes (Methoden I, II und III)):
- 1. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen Gänge, die nur von einem Ende aus zugänglich sind, nicht länger als 13,75 m sein;
- 2. zu lit. a:
- In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen dürfen nur schwer entflammbare, zugelassene Anstrichmittel und ähnliche Stoffe (zB Beschichtungsmaterial) verwendet werden;
- 3. zu lit. c Z i:
- Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Ausdehnung von weniger als 14 m hat, kann der Bundesminister für Verkehr zusätzliche Unterteilungen fordern;
- 4. zu lit. e:
- Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer entflammbar zu machen;
- 5. zu lit. f:
- Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände abgelegt werden können. Über den Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper verwendet werden.
(11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT).
- 1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften finden auch auf Frachtschiffe von weniger als 4 000 BRT Anwendung, lit. c, d mit Zusatz und e jedoch nur, wenn deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde u. dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen sein. Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar sein. Der Bundesminister für Verkehr kann schwer entflammbare Isolierungen außerhalb der Unterkunftsräume zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt wird. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt außerdem folgendes:
- a) die Kontrollstationen müssen von den übrigen Teilen des Schiffes durch Schotte und Decks vom Typ „A“ getrennt und isoliert sein,
- b) hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen befindliche Hohlräume müssen durch gut dichtende Absperrungen in Abständen von höchstens 13,70 m wirksam gegen Durchzug unterteilt sein,
- c) falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Ausdehnung von weniger als 13,70 m hat, kann der Bundesminister für Verkehr zusätzliche Unterteilungen fordern,
- d) in senkrechter Richtung müssen die Hohlräume, einschließlich der hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. befindlichen, in Höhe jedes Decks geschlossen sein;
- 2. zu lit. b:
- Typ „B“ Wände und die Decken im Bereich der Gänge müssen nichtbrennbar sein und dürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie nicht aus Stahl bestehen, vom Typ „B“ und mindestens 25 mm dick sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, müssen die Gangwände von Deck zu Deck reichen und die übrigen Wände und Decken im Unterkunftsbereich nichtbrennbar sein; 3. zu lit. d:
- Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, müssen alle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen führen, eine tragende Stahlkonstruktion haben und innerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A“ oder Typ „B“ nichtbrennbar gebildeten Schachtes liegen. Türen im Treppenschacht müssen vom Typ „A“ oder Typ „B“ nichtbrennbar und selbstschließend sein. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch Trennflächen vom Typ „A“ oder Typ „B“ nichtbrennbar oder gleichwertige Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (zB für elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwischendeck oder von einer Abteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume übergreifen kann;
- 4. zu lit. f:
- In Unterkunfts- und Maschinenräumen sowie in Wirtschaftsräumen müssen Farben und Lacke schwer entflammbar und zugelassen sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt dieses auch für ähnliche Stoffe, wie zB Beschichtungsmaterial. Es gilt nicht für den Anstrich oder die Beschichtung von beweglichem Inventar. Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch andere gleichwertige Maßnahmen schwer entflammbar zu machen:
- 5. zu lit. h:
- Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände abgelegt werden können. Über den Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper verwendet werden. Der Wärmeschutz kann entfallen bei wasserdichten Heizkörpern, die in Räumen angeordnet sind, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie zB in Bädern und Waschräumen;
- 6. zu lit. j:
- Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müssen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt werden können, soweit sie Räume versorgen, in denen eine Brandgefahr besteht. Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines Brandes geschlossen werden können. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
Ruderanlage, Kompaßanlage, Unterkunftsraum, Lichtschacht, Laderaum, Postraum, Eintrittsöffnung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148934
alte Dokumentnummer
N9198150978J
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