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§ 20 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Maschinen und elektrische Anlagen

§ 20.

(1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen): Lit. a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. Anlagen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume müssen zugelassen sein.

(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgastschiffen):

  1. 1. zu lit. a:
  1. a) erfolgt die Speisung der in Regel 23 lit. a Z i genannten Einrichtungen auf See ausschließlich durch Wellengeneratoren, muß sichergestellt sein, daß die Stromversorgung bei unvorhergesehenen Manövern nicht länger als 10 s unterbrochen wird,
  2. b) in schwierigen Gewässern, auf dem Revier und bei unsichtigem Wetter dürfen diese Verbraucher nicht ausschließlich durch Wellengeneratoren gespeist werden; in diesen Fällen muß zusätzlich eine von der Hauptmaschine unabhängige Hauptstromquelle in Betrieb sein oder es muß ein von der Hauptantriebsanlage unabhängiges Bereitschaftsaggregat vorhanden sein, welches selbsttätig anläuft, wenn die für die Nennleistungsabgabe des Wellengenerators notwendige Wellendrehzahl unterschritten wird,
  3. c) bei Hauptmaschinenanlagen, die von der Brücke aus ferngesteuert werden, muß ein selbsttätiger Anlauf des Bereitschaftsaggregates auch erfolgen, wenn für die Hauptmaschine ein Kommando eingegeben wird, das den Betrieb des Wellengenerators mit Nennleistung nicht mehr gestattet,
  4. d) bei Netzausfall müssen Bereitschaftsaggregate die Speisung der betriebswichtigen Verbraucher automatisch übernehmen;
  1. 2. Regel 24 lit. a mit dem in Z 1 bestimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.

(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen):

  1. 1. zu lit. b:
  1. a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18 lit. d Z i, falls diese elektrisch angetrieben wird,
  2. b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,
  3. c) die Funkanlage,
  4. d) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und Anzeigeanlagen,
  5. e) die Navigationsgeräte,
  6. f) der Antriebsmotor für das Kühlsystem des Notaggregates, wenn dieses elektrisch betrieben wird,
  7. g) die Schottenschließanlage sowie
  8. h) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht sind;
  1. 2. zu lit. c Z i:
  1. 3. zu lit. d Z i:
  1. 4. zu lit. h:

(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen):

  1. 1. zu lit. a Z ii:
  1. a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,
  2. b) die Funkanlage,
  3. c) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und Anzeigeanlagen,
  4. d) die Navigationsgeräte,
  5. e) der Antriebsmotor für das Kühlsystem des Notaggregates, wenn dieses elektrisch betrieben wird, sowie
  6. f) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht sind;
  1. 2. zu lit. a Z iii (2):
  1. 3. zu lit. a Z v:
  1. 4. zu lit. a:
  1. 5. zu lit. b:

(5) Zu Regel 27 (Schutz gegen Berührung unter Spannung stehender Teile, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs):

  1. 1. zu lit. a Z i (2):
  1. 2. zu lit. a Z ii:
  1. 3. zu lit. a Z iii (1):
  1. 4. zu lit. a Z viii:
  1. 5. zu lit. c:
  1. a) auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 ºC können zugelassen werden: in Brennstoff- und Ladeöltanks:
  1. b) auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 ºC können zugelassen werden:

(6) Zu Regel 29 lit. a (Ruderanlage): Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein, daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorhanden sein. Eine Einrichtung zum Anbringen einer Kette oder Trosse als Noteinrichtung soll an der Hinterkante des Ruderkörpers vorgesehen werden.

(7) Zu Regel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwendeter flüssiger Brennstoff): Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60 ºC liegen. Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für Haushaltzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet werden. Der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten. Regel 31 und die vorstehenden Zusatzbestimmungen finden auch auf Frachtschiffe‑ ausgenommen Flüssiggastanker ‑ Anwendung, sofern sich die Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen befinden.

Schlagworte

Meldeanlage, Schalttafel, Verteilungsschalttafel, Batterieschrank, Akkumulatorschrank, Akkumulatorkasten, Batteriekasten, Meßgerät, Brennstofftank

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148933

alte Dokumentnummer

N9198150977J

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