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§ 19 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Unterteilung und Stabilität

§ 19.

(1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit): Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil, so kann der Bundesminister für Verkehr die Berechnung der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Zu Regel 6 lit. e (Sondervorschriften für die Unterteilung):

Falls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte Bodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß des unter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu berücksichtigen.

(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe): Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen:

  1. 1. zu lit. b Z iii:
  1. 2. zu lit. c:
  1. 3. zu lit. f:
  1. 4. zu lit. h:

(4) Zu Regel 8 (Ballast): Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.

(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnel usw.): Lit. a und b dieser Regel finden auch auf Frachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der Abstand des Kollisionsschottes vom vorderen Lot nicht größer als 10 m zu sein braucht und daß in dem Kollisionsschott oberhalb des Doppelbodens und unterhalb des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher oder Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen.

(6) Zu Regel 11 lit. g (Festlegen, Anmarken und Eintragung der Schottenladelinien): In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.

(7) Zu Regel 12 lit. e (Bauart und erstmalige Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.

(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten Schotten):

  1. 1. zu lit. a:
  1. 2. zu lit. i Z i:
  1. 3. die Regel 13 gilt auch für die Tunneltüren von Frachtschiffen.

(9) Zu Regel 14 lit. i Z ii (Öffnungen in der Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze): Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zulässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres mindestens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.

(10) Zu Regel 18 lit. i (Lenzpumpenanlagen auf Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach folgender Formel:

Hiebei ist:

d =

der Zahlenwert des in mm gemessenen Innendurchmessers des Zweiglenzrohres,

l =

der Zahlenwert der in m gemessenen Länge der wasserdichten Abteilung,

B =

der Zahlenwert der in m gemessenen Breite des Schiffes,

D =

der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in m gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.

  

(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe): Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten der beauftragten Klassifikationsgesellschaft durchzuführen. Die Niederschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterungen und Anweisungen für den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen sind der beauftragten Klassifikationsgesellschaft mit einer für ihre Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe zur Beurteilung zuzuleiten. Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens:

  1. 1. für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle sowie in Abhängigkeit vom Tiefgang die Grenzkurve für die Mindestanfangsstabilität, die den Bedingungen der Regel 7 genügt;
  2. 2. für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.

(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne): Die endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor Anbordgabe der beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Beurteilung zuzuleiten.

Schlagworte

Laderaum, Piekraumschotte

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148932

alte Dokumentnummer

N9198150976J

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