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§ 142 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Schutz der Augen

§ 142.

(1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu benutzen.

(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern ist ein Schutzschild zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149054

alte Dokumentnummer

N9198151098J

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