Schutz der Augen
§ 142.
(1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu benutzen.
(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern ist ein Schutzschild zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149054
alte Dokumentnummer
N9198151098J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)