Schutz der Atmungsorgane
§ 143.
Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149055
alte Dokumentnummer
N9198151099J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)