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§ 127 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Arbeiten an Luken

§ 127.

(1) Das Hochziehen oder Herunterlassen von Personen mit Kranen, Winden, Ladebäumen oder ähnlichen nicht zur Personenbeförderung bestimmten Einrichtungen ist verboten. In Notfällen kann der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person eine Ausnahme von diesem Verbot unter Beachtung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen zulassen.

(2) Bei offenen Luken muß das Deck, wenn es aus betrieblichen Gründen betreten werden muß, bis zu einem Abstand von mindestens 0,45 m, vom Süll aus gemessen, von Lagerungen frei gehalten werden.

(3) Lukendeckel sind während des Ladens und Löschens sachgemäß zu stapeln.

(4) Werden Schiebebalken und stählerne Lukentafeln beim Laden und Löschen in der Luke belassen, muß ihre Sicherung während der Arbeit regelmäßig geprüft werden. Die Benutzung von Tauwerk zum Niederhalten der Schiebebalken ist verboten.

(5) Bei Dunkelheit müssen während des Ladens und Löschens Deck und Luken ausreichend beleuchtet sein.

(6) Alle Arbeitsstellen an Bord und alle Stellen, die zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden müssen, sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

(7) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Schiebebalken sowie beim Umgang mit sonstigen Lukenabdeckungen, müssen die Bedienungsstellen gut zugänglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149039

alte Dokumentnummer

N9198151083J

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