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§ 128 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten

§ 128.

(1) Schweißen und andere Feuerarbeiten an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur vorgenommen werden, nachdem entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, wie Sperrung aller Zuleitungen, Entfernung von Rückständen, Füllung oder gründliche Spülung mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas, getroffen wurden.

(2) Schweißarbeiten sind mit besonderer Vorsicht auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen, an die besondere Festigkeitsanforderungen gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen vorgenommen werden; sie sind unverzüglich einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu melden.

(3) Acetylen- und Sauerstoffleitungen müssen in Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt sowie gegen Beschädigungen geschützt sein. An den Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen. Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender Aufschrift anzubringen:

„Gasflaschenventile nach Gebrauch sofort wieder schließen!“.

Schlagworte

Acetylenleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149040

alte Dokumentnummer

N9198151084J

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