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§ 111 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Brennstoffbunker und ‑behälter, Petroleumtanks

§ 111.

(1) Brennstoff darf nur in den hiefür von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehenen Tanks und Behältern gefahren werden.

(2) Bilgen sowie Sammelbecken und Auffangbecken von Brennstoffbehältern, Tanks oder Leitungen sind trocken zu halten. Bilgen und Ölgräben müssen ausreichend beleuchtet sein. An geeigneten Stellen sollen Gitterroste angeordnet sein.

(3) Räume, in denen Brennstoff oder Petroleum gelagert wird, sind als feuergefährlich zu kennzeichnen.

(4) Der Gebrauch von Feuer, das Rauchen, das Entzünden von Petroleum oder das Einbringen von brennenden Petroleumlampen ist in diesen Räumen verboten. Auf dieses Verbot ist mit einem deutlich sichtbaren und dauerhaften Anschlag hinzuweisen.

(5) Petroleumtanks müssen mit Füll- und Entlüftungsrohren, die bis über Deck geführt sind, ausgerüstet sein. Entlüftungsrohre sind bei kleinen Tanks bis zu 50 l Inhalt in Räumen, deren Türen unmittelbar ins Freie führen, nicht erforderlich. Im Maschinenraum genügt es, wenn das Entlüftungsrohr in das Maschinenoberlicht geführt ist, sofern die Mündung des Entlüftungsrohres höher als die Öffnung des Füllrohres liegt. Petroleumstandanzeiger für Tanks müssen mit Schutzvorrichtungen versehen und am Tank absperrbar eingerichtet sein. Die Absperrung muß selbstschließend sein und darf nur zeitweise zur Feststellung des Inhaltes geöffnet werden. Unter dem Entnahmehahn muß sich eine Auffangwanne befinden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149023

alte Dokumentnummer

N9198151067J

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