Doppelböden und Tanks
§ 112.
(1) Zum Befahren von Doppelböden und Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht sein.
(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen ausreichend bemessen und so angeordnet sein, daß sie ungehindert zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149024
alte Dokumentnummer
N9198151068J
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