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§ 112 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Doppelböden und Tanks

§ 112.

(1) Zum Befahren von Doppelböden und Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht sein.

(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen ausreichend bemessen und so angeordnet sein, daß sie ungehindert zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149024

alte Dokumentnummer

N9198151068J

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