Stromerzeugungsaggregate und Pumpen
§ 102.
Stromerzeugungsaggregate und Pumpen, die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen, für sie bestimmten Räumen, wie unter der Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149014
alte Dokumentnummer
N9198151058J
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