Maschinenanlagen
§ 101.
(1) Maschinenanlagen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen bedient werden.
(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen sind einzuhalten.
(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen. Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den Kühlmaschinenraum austreten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149013
alte Dokumentnummer
N9198151057J
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