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§ 101 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Maschinenanlagen

§ 101.

(1) Maschinenanlagen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen bedient werden.

(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen sind einzuhalten.

(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen. Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den Kühlmaschinenraum austreten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149013

alte Dokumentnummer

N9198151057J

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