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Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1980

Artikel 18

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Bekanntgabe ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149168

alte Dokumentnummer

N9198158723J

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