Artikel 19
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den jeweiligen verfassungsmäßigen Bestimmungen der Vertragschließenden Teile.
2. Das Abkommen tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden Teile einander von der Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Formalitäten in Kenntnis gesetzt haben.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 20. Juni 1980, in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011535
Dokumentnummer
NOR12149169
alte Dokumentnummer
N9198158724J
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