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Art. 1 § 19b WGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

§ 19b

Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.

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