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Art. 1 § 19c WGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

§ 19c

Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.