ARTIKEL 14
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft. Dieses Abkommen tritt an die Stelle des am 27. Oktober 1956 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen. **)
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu London am 17. November 1977 in deutscher und englischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen gleichermaßen authentisch ist.
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**) BGBl. Nr. 232/1956 i. d. F. 119/1967
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
10011502
Dokumentnummer
NOR12148491
alte Dokumentnummer
N9197843266L
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