vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

ARTIKEL 10

Überweisung von Einnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Solche Überweisungen haben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

10011502

Dokumentnummer

NOR12148487

alte Dokumentnummer

N9197843262L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)