ARTIKEL 10
Überweisung von Einnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Solche Überweisungen haben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
10011502
Dokumentnummer
NOR12148487
alte Dokumentnummer
N9197843262L
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