ARTIKEL 9
Bereitstellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles werden den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zweck der Nachprüfung des auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel als ersten erwähnten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Diese Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und dessen Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
10011502
Dokumentnummer
NOR12148486
alte Dokumentnummer
N9197843261L
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