ARTIKEL 8
Tarife
Das von den Vertragschließenden Teilen zur Festsetzung von Tarifen zu verwendende Verfahren hat, zusammen mit der Begriffsbestimmung des Ausdruckes „Tarif“, im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
10011502
Dokumentnummer
NOR12148485
alte Dokumentnummer
N9197843260L
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