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ARTIKEL 8 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

ARTIKEL 8

Tarife

Das von den Vertragschließenden Teilen zur Festsetzung von Tarifen zu verwendende Verfahren hat, zusammen mit der Begriffsbestimmung des Ausdruckes „Tarif“, im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

10011502

Dokumentnummer

NOR12148485

alte Dokumentnummer

N9197843260L

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