Anlage 1
— FLUGSTRECKENPLAN
- A. Das bzw. die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:
Abgangspunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Malaysia |
- B. Das bzw. die von der Regierung von Malaysia namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:
Abgangspunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Malaysia | Punkte in Österreich |
- C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit bedient werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011494
Dokumentnummer
NOR40005761
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
