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§ 3 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1976

§ 3.

(1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind zu erfragen:

  1. a) die für die statistische Zuordnung des Fluges notwendigen Merkmale, wie Flugnummer, Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype, Blockzeit sowie Hoheits- und Eintragungszeichen;
  2. b) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
  3. c) die Zahl der ankommenden und abgehenden Fluggäste, der Transitfluggäste sowie der Transferfluggäste;
  4. d) das Strecken- und Endziel der Fluggäste;
  5. e) die Menge der ankommenden und abgehenden Luftfracht sowie der Transitluftfracht;
  6. f) die Warenart der ankommenden und abgehenden Luftfracht;
  7. g) Einladeflughafen sowie Strecken- und Endzielflughafen der Luftfracht;
  8. h) die Menge der ankommenden und abgehenden Luftpost sowie der Transitluftpost.

(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfassen:

  1. a) Art der Flüge;
  2. b) Zahl der Bewegungen, gegliedert nach Antriebsart;
  3. c) Zahl der Bewegungen bei grenzüberschreitenden Flügen;
  4. d) Zahl der Abflüge im Segelflug, gegliedert nach Startarten.

(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen:

  1. a) das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und das Baujahr;
  2. b) die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl der Flugstunden im Ausland;
  3. c) die Zahl der durchgeführten Landungen sowie die Zahl der Landungen im Ausland;
  4. d) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge.

Schlagworte

Verkehrsleistung, Hoheitszeichen, Sitzplatzkapazität, Streckenziel, Streckenflughafen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011490

Dokumentnummer

NOR12148405

alte Dokumentnummer

N9197612108I

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