§ 3.
(1) Bei den Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind zu erfragen:
- a) die für die statistische Zuordnung des Fluges notwendigen Merkmale, wie Flugnummer, Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype, Blockzeit sowie Hoheits- und Eintragungszeichen;
- b) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
- c) die Zahl der ankommenden und abgehenden Fluggäste, der Transitfluggäste sowie der Transferfluggäste;
- d) das Strecken- und Endziel der Fluggäste;
- e) die Menge der ankommenden und abgehenden Luftfracht sowie der Transitluftfracht;
- f) die Warenart der ankommenden und abgehenden Luftfracht;
- g) Einladeflughafen sowie Strecken- und Endzielflughafen der Luftfracht;
- h) die Menge der ankommenden und abgehenden Luftpost sowie der Transitluftpost.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfassen:
- a) Art der Flüge;
- b) Zahl der Bewegungen, gegliedert nach Antriebsart;
- c) Zahl der Bewegungen bei grenzüberschreitenden Flügen;
- d) Zahl der Abflüge im Segelflug, gegliedert nach Startarten.
(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen:
- a) das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und das Baujahr;
- b) die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl der Flugstunden im Ausland;
- c) die Zahl der durchgeführten Landungen sowie die Zahl der Landungen im Ausland;
- d) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge.
Schlagworte
Verkehrsleistung, Hoheitszeichen, Sitzplatzkapazität, Streckenziel, Streckenflughafen
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10011490
Dokumentnummer
NOR12148405
alte Dokumentnummer
N9197612108I
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