§ 4.
Auskunftspflichtig sind:
- a) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
- b) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle Zivilflugplatzhalter;
- c) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10011490
Dokumentnummer
NOR12148406
alte Dokumentnummer
N9197612109I
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