§ 2.
Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich (§ 3 Abs. 2) und jährlich (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.
Schlagworte
Verkehrsleistung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10011490
Dokumentnummer
NOR12148404
alte Dokumentnummer
N9197612107I
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