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§ 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1976

§ 2.

Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden Flug (§ 3 Abs. 1), die Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich (§ 3 Abs. 2) und jährlich (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.

Schlagworte

Verkehrsleistung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011490

Dokumentnummer

NOR12148404

alte Dokumentnummer

N9197612107I

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