Artikel 3
In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10011480
Dokumentnummer
NOR12148393
alte Dokumentnummer
N9197543683L
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