Artikel 2
(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften ist die Schiffahrt für jedermann frei.
(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10011480
Dokumentnummer
NOR12148392
alte Dokumentnummer
N9197543682L
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