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Artikel 2 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Artikel 2

(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften ist die Schiffahrt für jedermann frei.

(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011480

Dokumentnummer

NOR12148392

alte Dokumentnummer

N9197543682L

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