Artikel 6a
Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Gesetzesnummer
10011465
Dokumentnummer
NOR40055689
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